Welche Angaben müssen in einem Mietvertrag gemacht werden?

Sobald es um den Einzug in eine Mietimmobilie geht, kommt der Mietvertrag ins Spiel. In ihm werden Rechte und Pflichten von Mieter und Vermieter geregelt. Aus diesem Grund muss er bestimmte Pflichtangaben enthalten und kann mit freiwilligen Zusatzvereinbarungen ergänzt werden. Obwohl Sie einen Mietvertrag unter gewissen Voraussetzungen auch mündlich schließen können, ist aus Rechtssicherheit mindestens die schriftliche Form empfehlenswert. Auf der sicheren Seite sind Sie mit einer notariellen Beurkundung. Zudem wird der Mietvertrag meist vor Übergabe der Schlüssel geschlossen.

Welche Angaben gehören in einen Mietvertrag, welche Zusatzvereinbarungen sind möglich und kann ein Mietvertrag geändert werden?

Das Wichtigste zu den Angaben in einem Mietvertrag auf einen Blick:

  • Der Mietvertrag regelt die Rechte und Pflichten von Vermieter und Mieter.
  • Ein Mietvertrag umfasst Pflichtangaben und kann Zusatzvereinbarungen enthalten.
  • Nach Unterzeichnung beider Parteien ist ein Mietvertrag gemäß Angaben rechtskräftig.
  • Änderungen sind nur unter bestimmten Bedingungen zulässig.

 

Was ist ein Mietvertrag?

Ein Mietvertrag verpflichtet nach § 535 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) den Vermieter dazu, das im Vertrag genannte Mietobjekt gemäß allen Vereinbarungen dem Mieter in einem geeigneten Zustand zu überlassen und diesen während der Mietzeit sicherzustellen. Zudem hat er „auf der Mietsache ruhenden Lasten zu tragen.“ Der Mieter verpflichtet sich, mit einem Mietvertrag die vereinbarte Miete zu zahlen.

 

Welche Angaben gehören in einen Mietvertrag?

Das Grundlegendste zuerst: In einen Mietvertrag gehören Vorname und Familienname sowie die vollständige Anschrift von Vermieter und Mieter. Angaben wie Beruf, Arbeitssituation oder monatliches Nettoeinkommen vom Mieter sind nicht erforderlich. Diese sind in der Selbstauskunft zu erfassen.

Zudem gehören nachfolgende Angaben in einen Mietvertrag:

  • Anschrift der Mietimmobilie
  • Ausführliche Angaben zum Mietobjekt wie Quadratmeterzahl, Anzahl der Zimmer, Stockwerk, Lage, Art der Nutzung, Zustand der Mietsache und mitvermietete Räume wie Keller.
  • Beginn des Mietverhältnisses
  • Darlegung, ob es sich um einen befristeten oder unbefristeten Mietvertrag handelt
  • Enddatum bei einem befristeten Mietvertrag
  • Höhe der monatlichen Miete (Kaltmiete oder Warmmiete)
  • Nebenkosten

Bei der Zahlungsweise der monatlichen Miete besteht eine Auswahl zwischen unterschiedlichen Varianten. Als Mieter können Sie diese bar zahlen, selbst überweisen oder dem Vermieter eine Einzugsermächtigung erteilen. Nach § 556b Absatz 1 BGB gilt: (1) Die Miete ist zu Beginn, spätestens bis zum dritten Werktag der einzelnen Zeitabschnitte zu entrichten, nach denen sie bemessen ist. Im Mietvertrag können Ausnahmen geschlossen werden.

 

Zusatzvereinbarungen als weitere Angaben im Mietvertrag

Die Gestaltung des Mietvertrags bietet viel Spielraum für Zusatzvereinbarungen. Darunter fallen beispielsweise:

  • Mietkaution
  • Übernahme sonstiger Betriebskosten
  • Reinigung von Treppenhaus und Flur
  • Haustiere
  • Mieterhöhungen
  • Schönheitsreparaturen
  • Gartennutzung
  • Untervermietung
  • Rücktrittsrecht

Die Zusatzvereinbarungen im Mietvertrag sind optional. Im § 535 bis 580 BGB finden sich dazu die gesetzlichen Regelungen.

 

Wichtig: Ein Mietvertrag mit allen Angaben muss von Vermieter und Mieter eigenhändig unterschrieben werden.

Im Anschluss ist er rechtskräftig. Ein Rücktritt ist dann nur noch innerhalb der gesetzlichen Kündigungsfrist von drei Monaten vor Einzug möglich.

Sind nachträgliche Änderungen am Mietvertrag möglich?

Unter gewissen Umständen, ja. Einer davon ist, wenn sich Mieter und Vermieter über eine vertragliche Änderung einig sind. Es gibt zudem Ausnahmen, bei denen eine Änderung nur von einer Partei verlangt werden können. Darunter fallen:

  • Mieterhöhung ohne Zustimmung des Mieters nach einer energetischen Sanierung oder Sanierung bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete
  • Anpassung der Betriebskostenvorauszahlung, wenn diese zu gering ist.
  • Umschreibung des Mietvertrags auf eine Person bei Scheidung oder Auflösung einer Lebenspartnerschaft

Haben Sie noch Fragen zu den Mietvertrag Angaben oder möchten Sie sich dazu beraten lassen? Unsere iad Experten sind gerne für Sie da und kümmern sich um Ihr Anliegen. Nehmen Sie jetzt direkt Kontakt mit Ihrem persönlichen Berater auf.

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